Schimmel – Entstehung (Teil 1)

Schimmel ist nicht gleich Schimmel. Der Schimmel auf manchem Käse ist gewollt und für viele durchaus schmackhaft. Schimmel in den Wohnungen ist ein Ärgernis, das meist hausgemacht, manchmal Folgeschaden aufgrund von ungewollten Ereignissen, aber auch aufgrund einer mangelhaften Bausubstanz passiert.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Schimmelpilze ständig Teil unseres Lebens sind. Eine gewisse Konzentration an Schimmelsporen ist überall vorhanden. Sei es in der normalen Atemluft (innerhalb und außerhalb von Wohnräumen), wie auch im Kompost im Garten. Die Konzentration der Pilzsporen ist aber in der Regel für den gesunden Organismus ungefährlich.

Auch wenn es die Bewohner nicht gerne hören: Meist entsteht der Schimmel hausgemacht. Sprich Schuld ist der Bewohner. Man unterschätzt die Feuchtigkeit, die man selbst produziert. Sei es durch Wäsche-Aufhängen, Duschen, Kochen, Pflanzen oder einfach nur beim Schlafen. Wenn z.B. zwei Personen acht Stunden schlafen, geben sie ca. 0,55 Liter Wasser an die umgebende Luft ab. Was die empfohlene Luftfeuchtigkeit in Wohnungen (40 – 60 % Luftfeuchtigkeit) um einiges erhöht. Werden die Räume ungenügend gelüftet, setzt sich die Feuchtigkeit an Möbeln und Wänden ab. Kondensat und Sauerstoff sind die Grundlage für die Vermehrung der Schimmelpilze, die natürlicherweise in der Luft vorkommen.

Schimmel entsteht aufgrund eines Wasserschadens, der nicht sofort getrocknet und behandelt wird. Kondensat und somit Pilzgefahr auf den Wänden kann zudem passieren, wenn die Bausubstanz Mängel aufweist – z.B. Wärmebrücken. Die warme Innenluft trifft auf kalte Bauteile, die nicht optimal gedämmt wurden. Außenwände einer Wohnung sind mit Vorsicht zu genießen, da deren Oberfläche bei Minusgraden gegenüber Innenwänden immer etwas kälter ist. Wenn die Oberflächentemperatur unter einen gewissen Wert fällt, entsteht durch erhöhte Luftfeuchtigkeit Kondensat. Vergleichbar mit dem Beschlagen einer Bierflasche, die aus einem Kühlschrank genommen wird.

Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung und Sanierung des Schimmels (Teil 2)

Sachbeschädigungen in einer Wohnanlage

Graffiti 2Über Nacht kann in einer Wohnanlage so manches geschehen Es kann passieren, dass eine mehr oder weniger künstlerisch wertvolle Zeichnung einen Teil der Fassade ziert. Manche Mitmenschen scheinen uns mit ihrer Kunst zwangsbeglücken zu wollen. Solche „Geschenke“ lösen selten die Freude der Eigentümer aus. Denn die Entfernung solcher Gemälde kostet viel Geld – für das die Eigentümer aufkommen müssen. Die Reinigung der Wand von dem Graffiti auf dem Foto kostete ca. € 2.600,00 – zuzüglich Mehrwertsteuer versteht sich. Dies ist eine Sachbeschädigung, welche zur Anzeige gebracht wird. Wie andere Beschädigungen – meist durch unbekannte Zeitgenossen – auch. Dass der Schuldige gefunden wird und dieser auch noch erfolgreich zur Kasse gebeten werden kann, ist meist nicht von Erfolg gekrönt. Bei Wohn- und Geschäftsanlagen , die große Betonfassaden aufweisen empfiehlt es sich daher, den Gebäudeversicherungsvertrag mit einer entsprechenden Zusatzversicherung auszustatten. Doch Graffitis sind nicht die einzige Sachbeschädigung, die in Wohnanlagen vorkommen. Die fremde Müllablage ist hier noch relativ harmlos, wenn auch ärgerlich. Vom urinieren im Eingangsbereich oder kurz mal an die Fassade bis zum Einschlagen einer Scheibe reicht die Palette an Gemeinheiten. Auch wenn man eine Videoüberwachung installieren würde, wäre es sehr schwer, aufgrund der Bilder den Übeltäter auszuforschen.

Der Hausverwalter als Allrounder im 24 h Dienst

Die gängige Meinung über einen Hausverwalter ist, dass dieser zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar sein sollte. Außerdem ist der Verwalter ein Allroundgenie. Vom Rechtsanwalt zum Installateur, vom Bauleiter bis zum Elektriker müssen wir alles „drauf“ haben. Soweit zur Theorie bzw. zur Wunschvorstellung manches Eigentümers. Die Realität ist aber, dass eine Hausverwaltung ein Büro wie jedes andere ist. Mit üblichen Bürozeiten von Montag bis Freitag. Mit normalen Menschen, die wie jeder andere auch ihre Ruhezeiten benötigen. Viele Dienstleister bieten in ihrem Metier 24 h Dienste an, die aber teuer zu bezahlen sind. Leider sind die Honorarsätze eines Hausverwalters meist so niedrig, dass er gar nicht daran denken muss, Mitarbeiter einzustellen, die Wochenend- und Nachtdienste durchführen. Wer arbeitet heute noch um € 20,00 – € 23,00 pro Monat? Wir Hausverwalter! (Durchschnittshonorar netto zzgl. MWSt. pro Monat und Wohnung). Bei jeder Betriebskostenabrechnung ärgert es mich, wenn ich sehe, dass z.B. die Reinigungsfirmen weitaus mehr als wir verdienen, obwohl sie nur 1-2 Stunden die Woche in der Wohnanlage verbringen. Ohne Haftung versteht sich. Das Schlimmste, was diesen Firmen passieren kann ist, dass sie eine zusätzliche Reinigung kostenlos durchführen müssen, wenn sie mal schlampig putzen. Die Ausbildung für eine Reinigungskraft ist zudem überschaubar und nicht wirklich kostenintensiv. Natürlich sind wir als Hausverwaltung am Wochenende erreichbar. Für absolute Notfälle versteht sich. Nicht aber für allgemeine Fragen, wie z.B. die Betriebskostenabrechnung betreffend. Wobei dies durchaus passieren kann – wie die Erfahrung gezeigt hat.  Um solche Anrufe zu verhindern, lassen wir die Eigentümer auf den Anrufbeantworter sprechen, falls diese es wünschen. Diese Nachrichten hören wir abends und am Wochenende ab und können so Notfälle von nicht so dringenden Angelegenheiten ausfiltern.

Prüfung der Betriebskostenabrechnung

In vielen Wohnhäusern in Vorarlberg ist es üblich, die Betriebskostenabrechnung durch gewählte Rechnungsprüfer begutachten zu lassen. Nicht nur Privatverwaltungen, auch professionelle Hausverwaltungen führen diese Prüfungen durch. Viele Eigentümer, die nichts mit Zahlen anfangen können, sei es aufgrund des Alters oder aufgrund des Desinteresses, vertrauen auf diese Eigentümer und sind bei deren Zustimmung (Entlastung) zur Abrechnung beruhigt. Wobei solche Rechnungsprüfer das Wohnungseigentumsgesetz gar nicht vorsieht. Diese Vorgangsweise stammt aus dem Vereinsgesetz und ist dort ein unabdingbarer Bestandteil, der schlussendlich den Kassier aus seiner Haftung entlässt. Gemäß Wohnungseigentumsgesetz darf jeder (!) Wohnungseigentümer (oder ein Bevollmächtigter) die Betriebskostenabrechnung einsehen. Das Gesetz spricht hier von „Einsicht in die Belege“. Gegen Kostenersatz kann man sich auch Kopien der Rechnungen anfertigen lassen. Von einer Entlastung der Verwaltung wie im Vereinsgesetz kann keine Rede sein. Der Verwalter ist immer für seine Betriebskostenabrechnung verantwortlich. Der Anspruch der Eigentümer auf Rechnungslegung verjährt nach drei Jahren.

 

Bei Mietern ist es ein wenig anders. Im Gegensatz zum Eigentümer müsste der Hausverwalter dem Mieter keine für sein Top extrige Betriebskostenabrechnung übergeben. Es genügt die Gesamtabrechnung mit Angabe der jeweiligen Guthaben und Nachzahlungen pro Top. Diese ist im Hause auszuhängen oder beim Hausmeister zu hinterlegen. Der Mieter hat ebenfalls die Möglichkeit, die Rechnungen einzusehen und gegen Kostenersatz Kopien von Rechnungen zu erhalten.