In vielen Wohnhäusern in Vorarlberg ist es üblich, die Betriebskostenabrechnung durch gewählte Rechnungsprüfer begutachten zu lassen. Nicht nur Privatverwaltungen, auch professionelle Hausverwaltungen führen diese Prüfungen durch. Viele Eigentümer, die nichts mit Zahlen anfangen können, sei es aufgrund des Alters oder aufgrund des Desinteresses, vertrauen auf diese Eigentümer und sind bei deren Zustimmung (Entlastung) zur Abrechnung beruhigt. Wobei solche Rechnungsprüfer das Wohnungseigentumsgesetz gar nicht vorsieht. Diese Vorgangsweise stammt aus dem Vereinsgesetz und ist dort ein unabdingbarer Bestandteil, der schlussendlich den Kassier aus seiner Haftung entlässt. Gemäß Wohnungseigentumsgesetz darf jeder (!) Wohnungseigentümer (oder ein Bevollmächtigter) die Betriebskostenabrechnung einsehen. Das Gesetz spricht hier von „Einsicht in die Belege“. Gegen Kostenersatz kann man sich auch Kopien der Rechnungen anfertigen lassen. Von einer Entlastung der Verwaltung wie im Vereinsgesetz kann keine Rede sein. Der Verwalter ist immer für seine Betriebskostenabrechnung verantwortlich. Der Anspruch der Eigentümer auf Rechnungslegung verjährt nach drei Jahren.
Bei Mietern ist es ein wenig anders. Im Gegensatz zum Eigentümer müsste der Hausverwalter dem Mieter keine für sein Top extrige Betriebskostenabrechnung übergeben. Es genügt die Gesamtabrechnung mit Angabe der jeweiligen Guthaben und Nachzahlungen pro Top. Diese ist im Hause auszuhängen oder beim Hausmeister zu hinterlegen. Der Mieter hat ebenfalls die Möglichkeit, die Rechnungen einzusehen und gegen Kostenersatz Kopien von Rechnungen zu erhalten.